Für das Ehrenamt in der Straffälligenhilfe gibt es keinen einheitlichen Weg. Zielführend kann es sein, sich zunächst am eigenen Wohnort umzuschauen, welche Haftanstalten es in erreichbarer Nähe gibt. Für den Einstieg ist zudem ein erstes Gespräch mit Ehrenamtskoordinator*innen eines Trägers oder eines Vereins der Freien Straffälligenhilfe sinnvoll. Ebenso können Sie Kontakt aufnehmen zur Referentin für das Ehrenamt in der Straffälligenhilfe der Diakonie RWL.
Ansprechpersonen für das Ehrenamt gibt es auch in den Vollzugsanstalten. Dort erhalten Sie unter anderem Informationen über die Rechte und Pflichten sowie die Möglichkeiten und Grenzen eines Ehrenamtes in der Justiz. In den ersten Gesprächen klären Sie ihre Erwartungen und Vorstellungen, Sie werden informiert und begleitet. Sie nehmen gegebenenfalls an Schulungen teil und erwerben dadurch Kenntnisse über den Vollzug und über die Menschen, die darin leben und arbeiten.
Dabei klären Sie Motivationsfragen wie:
Formale Voraussetzungen
Es gibt in allen Bundesländern Verwaltungsvorschriften, nach denen Personen für die ehrenamtliche Mitarbeit zugelassen werden, die zur Mithilfe an der Erfüllung des so genannten Behandlungsauftrages und zur Zusammenarbeit mit der Vollzugsanstalt bereit ist.
Ausgeschlossen sind Personen,
- die jünger als 21 Jahre alt sind.
- gegen die in den vergangenen fünf Jahren eine Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung verhängt oder vollzogen wurde.
- die unter Bewährungs- und Führungsaufsicht stehen.
- gegen die ein Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig ist.
- die mit einer Selbstauskunft, einer Anforderung eines Führungszeugnisses durch die JVA sowie der Sicherheitsüberprüfung nicht einverstanden sind.
Zugelassene Ehrenamtliche sollen Verschwiegenheit über die persönlichen Verhältnisse der Gefangenen und über andere vertrauliche Angelegenheiten bewahren – auch nach Beendigung der Tätigkeit.